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SPD-Fraktion
Hirschberg,
04.02.2010
Herrn Bürgermeister Regionalplan, Ausschusssitzung am 21.1.2010
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Allerdings sind wir damit noch nicht am Ziel und es ist insbesondere gegenüber der Bevölkerung ein Gebot der Ehrlichkeit und Fairness auch auf alle Unwägbarkeiten hinzuweisen, die einen von uns allen gewünschten Erfolg des Ziels 29 Abs. 3 ganz oder in Teilen in Frage stellen könnten. Genau das ist vorliegend zu befürchten. Wir legen Ihnen daher nachfolgend einen Katalog mit Fakten und Fragen vor und bitten Sie, diesen kurzfristig und rechtlich belastbar zu beantworten. Es ist realistisch davon auszugehen, dass die Vorgaben aus Ziel 29 in dieser Form angefochten und verändert werden, oder aber in einen Rechtsstreit münden. Sollten sich die rechtlichen Fragen und Bedenken bestätigen, wird daher das Ganze in jahrelangen Rechtsstreitverfahren mit der Steinindustrie enden. Zweifelsfrei mit einer positiven Folge für uns, dass gestellte Abbau-Genehmigungsanträge zumindest solange auf Eis liegen bleiben. Aber es besteht auch die Gefahr, dass Ziel 29 Abs. 3 ins Leere geht. Dieser Rechtsstreit läuft dann an der Stadt Warstein vorbei, sie ist nur Zaungast und wertvolle Zeit verstreicht. Insoweit ist die von der Verwaltung suggerierte Sicherheit „damit ist der Brühne-Antrag gestorben“ zum jetzigen Zeitpunkt nicht seriös. Diese Interpretation ist im Interesse der Sache und gegenüber der Bevölkerung nicht ehrlich. Zunächst noch mal die Fakten zum Regionalplan-Entwurf · Die Steinindustrie hat dem Vernehmen nach Lieferverträge über 50-60 Jahre abgeschlossen. · Der Rohstoffbericht der Landesregierung stellt den Vorrang der Rohstoffsicherung im übergeordneten Interesse der Allgemeinheit heraus. Hierbei sind uns „gewisser Differenzen in der Auffassung zwischen Düsseldorf und Arnsberg beim Rohstoffabbau“ sehr bewusst, was nach der Landtagswahl möglicherweise klargestellt wird. · Der Regionalplan übernimmt im Ziel 29 Abs. 3 quasi die wasserrechtlichen Vorgaben, insbesondere der Wasserschutzgebiets-VO „Warsteiner Kalkmassiv“. Die in der WSG-VO vorgesehenen Befreiungsmöglichkeiten (Steinabbau trotz Grundwasser) klammert der RP aus. Er lässt hierzu nicht erkennen, ob mit seinen Vorgaben z.B. die Befreiungen nach der WSG-VO weiterhin gelten, oder ob sie durch den RP aufgehoben sind. Insofern verweise ich auf meinen Antrag im Ausschuss vom 21.1.10. · Soweit der RP den Vorrang des Schutzes der Wassergewinnung herausstellt, lässt er u.a. z.B. den unbestimmten Rechtsbegriff der „dauerhaften Freilegung von Grundwasser“ aus der WSG-VO unbeantwortet, der ja in Warstein ebenso maßgeblich wie strittig ist. · Ziel 29 Abs. 3 stellt im bisherigen Entwurf nur den „Vorrang der Wassergewinnung“ heraus. Eine Konkretisierung erfolgt in den nicht rechtsverbindlichen Erläuterungen. (Siehe hierzu diverse Erweiterungswünsche aus der o.g. Sitzung des ASUW am 21.1.2010.) · Der RP gibt gleichrangige Ziele vor. Im Ziel 30 formuliert der RP den Vorrang der Rohstoffgewinnung. Dem RP ist nicht zu entnehmen, wie dieser „Zielkonflikt“ zu Ziel 29 aufzulösen ist.
Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgender
Fragenkatalog zum
1.
Ausgehend vom Raumordnungsgesetz gibt der RP als unterste Stufe
den Rahmen für die durch ihn zu regelnde Raumordnung vor.
Konkrete Maßnahmen innerhalb dieses „Raumordnungsrahmens“
unterliegen in aller Regel in ihrer konkreten Ausführung der
jeweiligen Spezialgesetzgebung, wie z.B. BBergG, BlmSchG, WHG,
LWG usw.
2.
Soweit die Vorrangigkeit des RP bestehen sollte, gilt seine
Wirkung dann ausschließlich für die Zukunft oder auch
rückwirkend?
3.
Der Steinabbau bewegt sich innerhalb der bisherigen
Abbaugrenzen. Somit steht in der Fläche (bis auf den heute
bereits genehmigungs- und planungsrechtlich dargestellten
Umfang) kein neues wesentliches Abbauvolumen mehr zur Verfügung.
Folglich kann sich der Abbau bei Flächenende nur in die Tiefe
bewegen. Konkrete Anträge auf Tiefenabbau sind bereits in
Vorbereitung. Der RP sieht einen akuten zeitlichen Abbau von 25
Jahren und noch einmal einen Zeitraum von 25 Jahren als Option
vor, also insgesamt 50 Jahre Abbauhorizont. Stellt sich also
zwangsläufig die Frage, „wie und wo soll der Abbau stattfinden,
wenn er bereits heute im WSG durch den Grundwasserspiegel
begrenzt und somit nach Ziel 29 zu beenden ist?“
4.
Der im Ziel 29 Abs. 3 fixierte Vorrang mit seiner
Ausschließlichkeit steht offensichtlich in einem massiven
Widerspruch
5.
Das Ziel 29 Abs. 3 wird dahingehend erläutert, dass ein Abbau
nur bis zu einer solchen Tiefe erfolgen darf, die eine
Gefährdung der Wassergewinnung ausschließt. Diese
„Gefährdungstiefe“ wird dann im nächsten Satz mit dem
Grundwasserspiegel im WSG konkretisiert.
6.
Eine weitere bemerkenswerte Sonderlichkeit löst eine Frage aus: Aus den vorstehenden Fakten und Fragen wird deutlich, dass bei aller Freude und Unterstützung für Ziel 29, die wir voll teilen, eine zu große Euphorie und vor allem trügerische Erwartungen verfrüht sind. Hier den Finger am Puls des weiteren Geschehens zu halten gebietet verantwortungsvolle Kommunalpolitik alleine schon deshalb, um ggf. rechtzeitig weitere oder andere Maßnahmen ergreifen zu können. Daher möchte die SPD-Fraktion diese Fragen kurzfristig und rechtlich belastbar durch die Verwaltung beantwortet haben. Klaus-Peter Weber |
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